RECHT
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Gesetze und rechtliche Bestimmungen
Sexarbeit ist in Deutschland erlaubt. Sie wird durch Gesetze geregelt. Auf dieser Seite kannst Du Deine Rechte und Pflichten kennenlernen. So kannst Du selbstständig und eigenverantwortlich Deinem Beruf nachgehen und Dich schützen. Zu allen Bereichen kannst Du Dich nicht nur an die jeweiligen Ansprechpartner, sondern auch an die Sozialarbeiterin des Gesundheitsamtes und an ara (AIDS-Hilfe Trier) wenden.
ProstG – Prostitutionsgesetz
Das Prostitutionsgesetz (ProstG) regelt die Beziehungen zwischen den Sexarbeiterinnen und ihren Kunden. Du kannst selbstständig oder angestellt arbeiten, in Sozialversicherungen einzahlen und Deinen Lohn einklagen. Prostitution ist nicht sittenwidrig.
Niemand darf Dich zur Arbeit zwingen, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit ausnutzen oder Dich ausbeuten. Dafür gibt es Freiheits- oder Geldstrafen. Wenn Du unter 18 Jahre alt bist, darfst Du in Deutschland nicht in der Sexarbeit arbeiten.
ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz
Seit dem 01. Juli 2017 gilt das neue Prostituiertenschutzgesetz. Es sagt, dass du dich als Sexarbeiter und Sexarbeiterin anmelden musst. Du brauchst ab sofort einen Ausweis, den „Hurenpass“. Ohne Anmeldung und Ausweis darfst du nicht arbeiten und kannst bestraft werden. Hier erfährst Du mehr.
Sperrbezirk
Die Trierer Sperrbezirksverordnung legt fest, wo Sexarbeit auf der Straße verboten ist. Wer sich nicht daran hält, kann eine Geldstrafe bekommen. Wenn Du in Trier auf der Straße arbeiten möchtest, erkundige Dich vorher beim Ordnungsamt oder bei der Sozialarbeiterin auf dem Gesundheitsamt, wo Du arbeiten darfst.
In Trier ist die Straßenprostitution auf folgenden Straßen erlaubt:
- Bitburgerstraße auf den Parkplätzen (ohne zeitliche Einschränkung)
- Gottbillstraße (von 20:00 bis 04:00 Uhr)
Diese Zonen gelten nur für Trier. Wenn Du außerhalb der Stadt arbeitest, kannst Du Dich an die Kreisverwaltung Trier-Saarburg wenden. Sexarbeit ist in den Verbandsgemeinden Saarburg, Schweich und Hermeskeil verboten. Erlaubt ist sie in den Verbandsgemeinden Ruwer, Trier-Land, Konz und Kell.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kostenlose, freiwillige und anonyme gynäkologische Untersuchung und Beratung im Gesundheitsamt. Du kannst Dich im Gesundheitsamt kostenlos und anonym (ohne Deinen Namen zu nennen) beraten und auf sexuell übertragbare Krankheiten untersuchen lassen. Du wirst auch untersucht, wenn Du nicht krank bist, sondern nur eine Kontrolle möchtest.
Steuern
Als selbstständige Sexarbeiterin musst du Steuern bezahlen. Hier erfährst du mehr.
Aufenthaltsrecht
Als EU-Bürgerin kannst Du in Deutschland selbstständig in der Sexarbeit arbeiten. Wenn Du Drittstaatsangehörige (Nichtdeutsche und Nicht EU-Bürgerin) bist, brauchst Du eine gültige Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland zu leben. Du kannst sie beim Ausländeramt beantragen. Es entscheidet auch, ob und wie Du in Deutschland arbeiten darfst. Ausländische Touristinnen dürfen auch mit Visum nicht arbeiten. Das gilt auch, wenn Du in einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. aus familiären Gründen) eine Aufenthaltserlaubnis hast. Für einen Verstoß kannst Du mit einer Ausweisung bestraft werden.
Für Betreiber
Wenn du selbstständige Sexarbeiterin bist, brauchst du kein Gewerbe anzumelden. Auch für die Arbeit in deiner eigenen Wohnung benötigst du keine besonderen Genehmigungen. Wenn du aber mit anderen gemeinsam zum Arbeiten Räume mieten möchtest, brauchst du eine Nutzungsgenehmigung der Bauaufsicht. Wenn du Betreiberin einer anderen Prostitutionsstätte bist, musst du dich noch an andere gesetzliche Bestimmungen halten. Hier erfährst du mehr.
Finanzielle Hilfen
In Deutschland haben Menschen in finanziellen Notlagen einen Anspruch auf Hilfe. Hier erfährst du mehr.






