BESTIMMUNGEN FÜR BETREIBER
RECHT | ProstSchG | STEUERN | FINANZIELLE HILFEN
Betriebserlaubnis nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Als Betreiberin (oder Betreiber) einer Prostitutionsstätte brauchst du eine Erlaubnis. Es gibt verschiedene Informationsportale im Internet (https://www.prostituiertenschutzgesetz.info) oder informiere dich in Trier beim Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-1323.
Baurecht
Wohnungsprostitution: Sexarbeiterinnen, die in ihrer eigenen Wohnung (als Hauptwohnsitz angemeldet, regelmäßiger Aufenthaltsort) leben, dürfen dort alleine arbeiten. Du brauchst in diesem Fall keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung.
Terminwohnungen/Bordelle/Clubs: Wenn Du mit anderen gemeinsam zum Arbeiten Räume mieten möchtest, brauchst Du eine Nutzungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Sexarbeit ist in Wohnungen oder bordellähnlichen Betrieben nur in Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten erlaubt. Allerdings gibt es auch hier Verbote. Die Bauaufsichtsbehörde kann Dir genau sagen, wo Du arbeiten darfst. Lass Dich am besten vom Amt für Bauen und Wohnen beraten.
Gewerberecht
Für Sexarbeiterinnen gibt es keine Gewerbeanmeldung. Betreiberinnen müssen sich aber beim Ordnungsamt anmelden, sonst können sie bestraft werden. Das Ordnungsamt informiert das Finanzamt.
Kondompflicht nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Als Betreiberin (oder Betreiber) eines Clubs, Bordells, einer Terminwohnung oder einer anderen Prostitutionsstätte musst du auf die Kondompflicht hinweisen. Das sagt das Prostituiertenschutzgesetz. Dazu musst du zum Beispiel ein Schild aufhängen, das jeder sehen kann.






