STEUERN
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Als selbstständige Sexarbeiterin musst Du bei Deinem Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Es gelten die gleichen Regeln wie bei jedem anderen Gewerbebetrieb. Wende Dich für Rat und Hilfe an das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Selbstständige Sexarbeiterinnen können an einem vereinfachten Steuervorauszahlungsverfahren teilnehmen, das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“. Pro Miet-/ Tätigkeitstag wird in Rheinland-Pfalz eine pauschale Steuer von 25,– Euro erhoben. Die Vorauszahlung wird vom Betreiber direkt an das Finanzamt abgeführt. Lass Dir die Vorauszahlung vom Betreiber bescheinigen. Das ist wichtig für Deine jährliche Steuererklärung und für die Beantragung von Sozialleistungen zum Beispiel beim Jobcenter der Stadt Trier oder dem Jobcenter des Landkreises Trier-Saarburg.
Vergnügungssteuer
In Trier gibt es auf Sexarbeit eine Vergnügungssteuer. Sie gilt für die Arbeit in Bordellen oder Wohnungen, aber auch für die Straßenprostitution und beträgt pro Arbeitstag fünf Euro. Frage Deinen Vermieter oder Betreiber, ob er die Vergnügungssteuer bereits entrichtet hat. Achtung: Die Vergnügungssteuer kann nur auf das Bankkonto der Stadt Trier überwiesen werden.
Im Landkreis Trier-Saarburg musst Du bei Deiner Verbandsgemeinde nachfragen, ob Du Vergnügungssteuer bezahlen musst.






